Quelle: http://www.handelskammer-d-ch.ch/

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Wer eine fällige Rechnung ohne nachvollziehbare Gründe nicht bezahlt, kommt in Zahlungsverzug. Der Gläubiger kann dann wahlweise einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Zahlungsklage bei Gericht erheben. Will er den damit verbundenen Kostenaufwand vermeiden, empfiehlt sich, vorher einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro zu beauftragen, um abzuklären, ob der zahlungspflichtige Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Ist die Forderung überschaubar, scheuen Rechtsanwälte zumindest im Hinblick auf den Bearbeitungsaufwand die Mandatsübernahme. In diesen Fällen arbeiten Inkassobüros zielführender.

Inkasso empfiehlt sich bei unbestrittenen und titulierten Forderungen
Beim Inkasso geht es darum, die Forderung im Namen des Gläubigers beim Schuldner geltend zu machen und möglichst beizutreiben. Vor allem wenn eine unbestrittene oder titulierte Forderung vorliegt, kann die Beauftragung eines Inkassobüros den günstigeren Weg darstellen. Unbestrittene Forderungen sind solche, die der Schuldner nicht bestreitet. Meist ist er lediglich zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig. Titulierte Forderungen sind solche, bei denen der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel, zum Beispiel ein Zahlungsurteil, vor Gericht erwirkt hat.

Inkassobüros wollen Vermittler sein
Inkassobüros sehen ihre Aufgabe darin, zwischen Gläubiger und Schuldner zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die beiden gerecht wird. Oft schaut sich der Schuldner, mit dem Gläubiger direkt zu sprechen. Kann ein Inkassobüro vermitteln, finden sich oft Kompromisse. Inkassobüros nutzen alle Möglichkeiten, Forderungen geltend zu machen. Sie bedienen sich des bundesweiten Netzes der Auskunfteien, nehmen Einblick in das Schuldnerverzeichnis, überprüfen ihre eigenen Datenbestände, ob gegen den Schuldner bereits anderweitig Vorgänge vorliegen und holen Auskünfte bei Einwohnermeldeämtern, Gewerbe- und Handelsregistern ein. Ein seriöser Schuldner wird daran interessiert sein, seine Kreditwürdigkeit zu bewahren und eher bereit sein, der Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros nachzukommen, als wenn der Gläubiger allein gegen ihn vorgeht. Sofern die außergerichtlichen Aktivitäten des Inkassobüros erfolglos bleiben, wird auf Wunsch des Gläubigers ein Rechtsanwalt einbezogen, der die Forderung dann letztendlich gerichtlich geltend macht.

Ein Schwerpunkt der Inkassotätigkeit besteht auch darin, dass titulierte Forderungen über Jahre hinweg geltend gemacht werden. Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Gläubiger resignieren oft, wenn ihre Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt, während Inkassobüros die Forderung fortlaufend einfordern und regelmäßig die Verhältnisse des Schuldners überprüfen.

Inkassokosten sind als Verzugsschaden erstattungspflichtig
Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros entstehen, muss der Schuldner als Verzugsschaden ersetzen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Einschaltung eines Inkassobüros nicht gerechtfertigt war, weil der Schuldner sich gegen die Forderung zur Wehr setzte und der Gläubiger nicht erwarten durfte, dass er die Forderung ohne Inanspruchnahme des Gerichts beitreiben kann. Schweigt der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers, darf der Gläubiger ohne Weiteres ein Inkassobüro beauftragen. Da der Gläubiger den Schaden so gering wie möglich halten muss, braucht der Schuldner auch bei Bagatellforderungen die Kosten eines Inkassobüros lediglich bis zur Höhe der Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

 
 
 
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